Tophotel: „Bundesverfassungsgericht - Dirk Iserlohe sieht Teilerfolg
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Dorint Hotelgruppe nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Unternehmen mitteilt. Allerdings seien entscheidende Passagen zu Gunsten der Dorint-Ansprüche formuliert worden.
Neben dem roten Faden, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei, sind zwei Randnummern des „Hinweisbeschlusses“ für die gleichberechtigten Corona-Entschädigungen für die Hotelkette – und damit auch für die Branche – von großer bestätigender Bedeutung, schreibt das Unternehmen. Es handele sich um die Randnummern 38 und 42 der Entscheidung.
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Iserlohe sieht Teilerfolg
„Ich gehe davon aus, dass das BVerG den BGH in seiner Randnummer 30 impliziert, darum gebeten hat, sich in der morgen anstehenden Entscheidung in Sachen Worm ./. Land Brandenburg AZ III ZR 79/21 zu den gesetzlichen Entschädigungsvorschriften der §§ 56 & 65 IfSG verfassungskonform zu äußern und zu entscheiden“, so Dirk Iserlohe, Aufsichtsratschef der Dorint Gruppe heute zur bereits veröffentlichten dpa-Meldung. Letztendlich habe das BVerG dem Normgeber somit den Hinweis gegeben, die Entschädigungen gleichberechtigt zu konzipieren.
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