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Pressemitteilung: Dorint Hotelgruppe reicht Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen Lockdown II-Maßnahmen ein

Autor: Birgit Borreck
Kategorie Unternehmensmitteilung
Datum: 30 Nov, 2020

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Dorint Hotelgruppe reicht Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen Lockdown II-Maßnahmen ein

Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe sieht mit den Lockdown-Maßnahmen erhebliche Verletzungen in die Grundrechte nach Artikel 3, 12 und 14 ohne gesicherte Entschädigung

Widerspruch bei den Aussagen der Bundesminister Lambrecht und Altmaier

Köln, 30. November 2020 – „Ist die sogenannte „Novemberhilfe“ ein überkompensiertes Geschenk oder lediglich ein Tropfen auf den heißen Stein?“, fragt sich Dirk Iserlohe, Aufsichtsratschef der Dorint Hotelgruppe. Während in den Medien schon die Frage gestellt wird, ob zum Beispiel die Gastronomen zu viel vom Staat zugesprochen bekommen, stellt die Geschäftsführung der Dorint Hotelgruppe heute fest, dass nach der Abgabe des Antrages auf Novemberhilfe (am ersten möglichen Tag, 25. November 2020), zunächst nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro für die gesamte Unternehmensgruppe fließen soll. Im Übrigen beschränkt sich der Maximalantrag, der derzeit gestellt werden kann, auf 1 Million Euro. Darüberhinausgehende Leistungen hängen angeblich von EUrechtlichen Überprüfungen oder -Zustimmungen ab. Daher hat die Dorint Gruppe heute einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die Lockdown II-Maßnahmen ohne gesicherte Entschädigung gestellt.

Denn der tatsächliche Schaden der rund 60 Hotels & Resorts beläuft sich gegenüber November 2019 auf rund 14,3 Millionen Euro. Da die Pachten und Kapitaldienstverpflichtungen für November 2020 aufgrund des noch nicht klargestellten §313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sowie der einzuhaltenden Raten für Überbrückungskredite aus dem Lockdown I fällig sind, dürfte klar sein, dass der „noch nicht gefallene Tropfen auf den heißen Stein“ schon jetzt in der Luft verdampft“, so der Dorint Aufsichtsratschef.

Kein Rechtsanspruch auf Novemberhilfen?

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat durch sein Ministerium sogenannte Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfen verfassen lassen. Diese enthalten in ihrem Text gleich zu Beginn folgenden Hinweis: „Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung“. Noch am Wochenende widerspricht die Justizministerin Christine Lambrecht mittelbar gegenüber der dpa in folgender Meldung: „Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hält staatliche Entschädigungszahlungen an die Wirtschaft für rechtlich geboten, bis die einschneidenden Corona-Auflagen aufgehoben werden.“ Der Bundesjustizministerin ist also bewusst, dass schwerwiegende Eingriffe in den Artikel 12 (Berufsfreiheit) auch einer Entschädigung unterliegen müssen. Somit wird durch die Auffassung der Bundesjustizministerin deutlich, dass die Einschränkungen nach §28a des Infektionsschutzgesetzes, wie das Beherbergungsverbot, zwingend zu Entschädigungen führen müssen. Das wird jedoch durch die Einsortierung des neuen Paragrafen unterlaufen. Der neue Restriktionskatalog nach §28a IfSG wird eben nicht vom Entschädigungsparagrafen 65 IfSG erfasst.

Unnötige Schleife über Europa – keine Zustimmungserfordernisse

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Lesen Sie die ganze Pressemitteilung hier als PDF.

Tags: Corona-Virus Dirk Iserlohe Dorint GmbH

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